Unternehmenspraxis verstärkt Managerhaftung
Nach den beispielhaften Prozessen von Siemens gegen das eigene frühere Management folgt mit der Deutschen Bank ein weiteres großes Dax-Unternehmen der neuen, sehr kritischen Linie der Managerhaftung. Im Anschluß an den Milliardenvergleich zwischen der Deutschen Bank und den Erben des Medienunternehmers Leo Kirch vom Februar dieses Jahres hat der Aufsichtsrat der Deutschen Bank nun beschlossen, den früheren Vorstandsvorsitzenden Rolf Breuer in Regreß zu nehmen. Die Inhaftungnahme Breuers steht dabei letztlich nicht zur Disposition des aktuellen Aufsichtsrats. Dieser ist vielmehr gesetzlich gehalten, die Interessen der Deutschen Bank bestmöglich zu wahren, wozu auch die umfassende Geltendmachung von Ansprüchen im Bereich der Managerhaftung (Ex-Organmitglieder) gehört (sog. ARAG-Garmenbeck-Entscheidung; BGH v. 21.04.1997 = NJW 1997, 1926). Würde der aktuelle Aufsichtsrat nicht so handeln, würde er sich seinerseits schadensersatzpflichtig machen.
Zu klären bleibt für den Aufsichtsrat also allein, in welcher Höhe der Anspruch geltend zu machen ist. Grundsätzlich ist dabei das volle, greifbare Vermögen Breuers in Anspruch zu nehmen, also bis auf die Pfändungsgrenze nach § 850c ZPO. Im Ergebnis würde Breuer daher auf eine sehr bescheidene Lebensführung verpflichtet und müßte praktisch das gesamte Privatvermögen und die gesamten privaten Einkünfte (einschl. der erworbenen Pensionen) an die Deutsche Bank abtreten. Daß dies am Ende stehen kann, zeigt der Prozeß gegen den früheren Siemens-Vorstand Joachim Neubürger. Diesen hat das Landgericht München erst im Juli dieses Jahres zu einer Schadensersatzzahlung von Euro 15 Mio. verurteilt (nicht rechtskräftig). Der bei der Deutschen Bank insgesamt anzunehmende Schadensbetrag von deutlich über Euro 1 Mrd. (Schadensersatz zzgl. Anwaltshonorare usw.) müßte angesichts der Alleinverantwortlichkeit Breuers daher an sich die gesamte Summe ausmachen, über die Breuer naturgemäß nicht verfügt.