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17. April 2012

Internationale Lieferverträge und UN-Kaufrecht

In der Rechtspraxis kommt es immer wieder zu Konstellationen, in denen auf von deutschen Unternehmen geschlossene internationale Lieferverträge das UN-Kaufrecht anzuwenden ist. Hintergrund ist, daß das UN-Kaufrecht als Teil des deutschen Rechts (seit 1991) auf Warenkäufe anzuwenden ist, wenn die Kaufvertragsparteien das UN-Kaufrecht nicht ausdrücklich ausschließen. Die Konsequenzen sind für den regelmäßig deutschen Verkäufer erheblich: Insbesondere die Fristen, in welchen der Käufer die gekaufte Ware zu untersuchen und festgestellte Mängel anzuzeigen hat, sind für den Verkäufer deutlich nachteilig. Muß der Käufer etwa nach dem sonst anzuwendenden deutschen Handelsgesetzbuch die Ware sofort untersuchen und einen Mangel auch sofort anzeigen (wodurch der Verkäufer sehr schnell weiß, ob er sein Geld erhält), betragen diese Fristen, je nach Sitzland des Käufers, nach den einschlägigen Art. 38 und 39 des UN-Kaufrechts jeweils bis zu einen Monat. Im äußersten Fall weiß der Verkäufer also erst nach zwei Monaten, ob der vereinbarte Kaufpreis gezahlt wird oder nicht. Dabei können durch besondere Umstände im Einzelfall diese Fristen sogar noch länger laufen. Die Nachteile für den deutschen Verkäufer sind massiv.

Es empfiehlt sich daher, daß der deutsche Verkäufer die Geltung des UN-Kaufrechts ausschließt und dies zur Bedingung des Vertragsschlusses mit dem ausländischen Käufer macht. Die Parteien dürfen in einem Liefervertrag das anzuwendende Recht frei wählen, so daß die „Abwahl“ des UN-Kaufrechts jederzeit möglich ist. Es ist sogar möglich, sich völlig von den gesetzlichen Regelungen zu lösen und sowohl für die Lieferung an sich als auch für die Mängelgewährleistung usw. ganz eigene Regelungen in den Vertrag aufzunehmen, da das Gesetzesrecht bis auf extreme Ausnahmefälle (z.B. Wucher) für die Vertragsparteien „dispositiv“ ist. Die Ausformulierung eines solchen Vertrages sollte stets einem versierten Rechtsanwalt übertragen werden.